Designs

(Geschmacksmuster)

Für Designs (früher Geschmacksmuster genannt) wurde eine Gesetzesänderung vorgenommen, diese hat die Schwelle der Eintragbarkeit (Gestaltungshöhe) ersatzlos streichen, was die Durchsetzung des Schutzes gegen Nachahmer vereinfachen wird, und es wurde die Laufzeit auf 25 Jahre erhöht. Jedoch werden nur noch Dinge geschützt, die bei sachgemäßer Verwendung sichtbar sind (das betrifft vor allem die Autoindustrie mit der Ersatzteilproblematik). Im Folgenden kursiv: altes Recht, unterstrichen: neues Recht. Der Inhaber des Designs kann Dritten verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu benutzen. Danach besteht nur ein Schutz vor Nachahmung. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verletzer das geschützte Design kennt.

Einzelteile eines Gesamterzeugnisses wie z. B. einer Autokarosserie sind künftig nur noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung ist Folge der EU-Harmonisierung. Es gibt aktuell Bestrebungen in der EU den Ersatzteilschutz ganz zu kippen.

Anwendungsbereich:
Das Design ist ein gewerbliches Schutzrecht, das speziell für die Gestaltung eines Produkts geschaffen wurde. Designs schützen äußere Erscheinungsbilder wie etwa Industriedesign für Kaffeekannen, Stoffmuster, Autos, Computer oder Möbel. Grundsätzlich lässt sich das Design aller Erzeugnisse (Gegenstände und Oberflächenstrukturierungen) schützen.

Ausschlüsse:
Keine. Die Gestaltung der Erzeugnisse muss aber den Formen- und/oder Farbsinn ansprechen.

Voraussetzungen:
Das Design muss am Anmeldetag neu und eigentümlich sein; es muss die durchschnittliche Leistung eines Designers übersteigen. Gute handwerkliche Arbeit allein genügt nicht. Diese Erscheinungsbilder müssen neu sein und eine Eigenart aufweisen, d.h. ein Design muss sich vom Gesamteindruck her von bekannten Formen unterscheiden.

Laufzeit:
Die Laufzeit von Designs beträgt in Deutschland zunächst 5 Jahre. Es kann insgesamt dreimal durch die Zahlung einer Gebühr um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Somit ergibt sich eine maximale Laufzeit von 20 Jahren (25 Jahren).

Das Muster muss auf individuelle Phantasie und Gestaltungskraft zurückgehen, es muss jedoch nicht künstlerisch sein. Durch ein Design ist die Formgebung, das Design an sich geschützt, nicht aber die technische Gestaltung oder gar Wirkung. Ein Design soll den Schönheits- und Formensinn ansprechen. Es muss in einem Gewerbebetrieb herstellbar oder verwendbar sein. Typische Gegenstände für den Designschutz sind Gehäuse von technischen Geräten, Lampenschirme, Tapeten- und Stoffmuster, Geschirr… Der Urheber eines Musters oder Modells erlangt in der Bundesrepublik Deutschland den Schutz gegen Nachbildungen, indem er dieses beim Deutschen Patent- und Markenamt, Dienststelle Berlin, zur Eintragung in das Musterregister anmeldet (anders: EU-Recht nach dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster). Die Anmeldung muss dabei einen Eintragungsantrag und eine oder mehrere Darstellungen des Musters oder Modells enthalten. Das Registrierungsverfahren erfolgt vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; dieses führt auch das Musterregister. Das Patent- und Markenamt bestimmt, welche Warenklassen einzutragen und bekannt zu machen sind. Im übrigen trägt es die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Musterregister ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen zu prüfen. Es werden lediglich die formalen Voraussetzungen für die Erlangung des Designs überprüft. Falls Mängel vorliegen, wird der Anmelder aufgefordert, diese innerhalb einer vorgegebenen Frist zu beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird die Eintragung versagt. Sofern die formalen Voraussetzungen der Anmeldung und der Designschutzfähigkeit vorliegen, wird das Design in das Musterregister eingetragen und veröffentlicht. Die Einsicht in das Musterregister steht jedem ohne Nachweis eines besonderen Interesses frei. Akteneinsicht und Einblick in die Darstellung des Musters oder Modells besteht nur, wenn die Darstellung bekannt gemacht wurde, wenn der Schutzrechtsinhaber sich einverstanden erklärt, oder wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.