Patente
Deutschland National

Anwendungsbereich:
Technische Gegenstände und Verfahren, etwa Maschinen, Vorrichtungen, Geräte und deren Teile; chemische Erzeugnisse, z.B. Kunststoffgranulate, Kunstdünger oder Arzneimittel; Verfahren zum Herstellen von Erzeugnissen, Arbeits- und Anwendungsverfahren; mikrobiologische Verfahren und deren Anwendung.

Ausschlüsse:
Nicht als Patent schutzfähig sind z. B. ästhetische Formschöpfungen (Design, fällt unter Geschmacksmuster), Pflanzen (fällt unter Sortenschutzgesetz), Lebewesen und Leben an sich (siehe „Patent auf Leben“), Regeln für Spiele, Geschäftsmethoden. Zu Softwarepatenten siehe „Softwarepatente“.

Voraussetzung:
Die Erfindung muss drei grundlegende Anforderungen erfüllen: Sie muss „neu“ sein, auf „erfinderischer Tätigkeit“ beruhen und gewerblich „verwertbar“ sein.

Laufzeit:
Das Patent hat eine Schutzdauer von maximal 20 Jahren ab dem Anmeldetag. Zur Aufrechterhaltung ist ab dem dritten Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten. Für die Erlangung eines Deutschen Patentes ist es notwendig, ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, die so genannte Patentanmeldeverfahren, in Gang zu setzen.

Dazu ist es erforderlich, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder bei einem Patentinformationszentrum einen Antrag auf Erteilung eines Patents mit kurzer Bezeichnung der Erfindung, einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was unter Schutz gestellt werden soll, eine Beschreibung der Erfindung und evtl. eine Zeichnung einzureichen.

Ein Beispiel einer ausformulierten Patentanmeldung ist im Merkblatt für Patentanmelder, das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegeben wird, aufgeführt. Der fachkundigen Formulierung der Patentanmeldung und insbesondere der Patentansprüche kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach Abgabe des Antrags keine weiteren technischen Angaben oder Inhalte „nachgeschoben“ werden dürfen. Hier ist allergrößte Sorgfalt geboten. Erfahrungsgemäß werden Anmeldungen häufig aufgrund von Fehlern mit zu sehr eingeschränkten Patentansprüchen erteilt oder sogar vom Patentamt abgelehnt, die bei sorgfältiger Ausarbeitung hätten vermieden werden können.
Zur Einreichung einer Patentanmeldung ist es weiterhin erforderlich, den vollständigen Namen des Anmelders sowie dessen vollständige Adresse anzugeben. Ferner sind die Erfinder mit vollständigem Namen und Adresse zu nennen. Das hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vorgesehene Antragsformular kann hier heruntergeladen werden.

Der Anmeldung ist zudem eine Zusammenfassung und eine Erfinderbenennung beizufügen. Weitere Formvorschriften sind in der Patentanmeldeverordnung, PatAnmV, geregelt. Die anfallenden Amtsgebühren des DPMA können auf dem Kostenmerkblatt eingesehen werden.

Des weiteren gibt es die Möglichkeit Patenanmeldungen beim Europäischen Patentamt einzureichen, hierzu mehr unter: „Europäische Patente“, sowie eine internationale Patentanmeldung zu tätigen, siehe hierzu „PCT-Patentanmeldung“.

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