Marken

Anwendungsbereich:
Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Einige Beispiele: Die Wortmarke „Nivea“, der Mercedes-Stern oder der Kranich der Lufthansa als Bildzeichen, das Bayer-Kreuz als kombiniertes Wort-Bild-Zeichen.

Ausschlüsse:
Rein beschreibende Angaben wie z. B. „feuerfest“ oder „Kompaktblitz“ und allgemeine Bezeichnungen wie „Super“ oder „Top“. Nicht eintragbar sind auch einfache geometrische Figuren.

Laufzeit:
Die Eintragung von Warenzeichen und Dienstleistungsmarken erfolgt für 10 Jahre und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden, Laufzeit daher unbegrenzt.

Auslandsschutz:
Getrennter internationaler Schutz ist durch internationale Marke, Europäische Unionsmarke oder ausländische Anmeldung möglich.
Die Marke dient als Kennzeichen zur Unterscheidung der Ware bzw. Dienstleistung eines Unternehmens von den Waren bzw. Dienstleistungen eines anderen. Anmelden können nach neuem Recht jedoch nicht nur Unternehmen für ihre Waren oder Dienstleistungen, vielmehr kann jeder alles anmelden.

In der heutigen Zeit ist die Marke ein wesentliches Element der Unternehmensstrategie. Mit einer gezielten Markenpolitik können Marktanteile bewahrt oder hinzugewonnen, Kunden und Qualitätserwartungen gebunden werden. Die Marke stellt prägende Assoziationen her und stärkt damit die Beziehung zwischen dem Verbraucher und den angebotenen Waren und Dienstleistungen. Die Marke weist nicht nur auf die Herkunft einer Ware hin, sie schafft auch ein Vertrauensverhältnis zu dem Verbraucher, bürgt für den guten Ruf des Unternehmens und bietet eine Gewähr für gleichbleibende Qualität.

Die Marke ist Kapital. Sie lässt sich gewerblich verwerten über Lizenzen, Franchising, Merchandising und Sponsoring. Das kann so weit gehen, dass die Marke als Marketinginstrument den wichtigsten Vermögenswert eines Unternehmens bildet. Es können Wort- oder Bildmarken und Kombinationen von Wort- und Bildmarken geschützt werden.

Der Schutz geht über die Ware oder Dienstleistung, für die die Marke bestimmt ist, hinaus und erstreckt sich auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Ebenso erstreckt sich der Schutz nicht nur auf identische, sondern auch auf mit der Marke ähnliche Marken. Im Gegensatz zu Erfindungen oder Geschmacksmustern braucht eine Marke am Anmeldetag nicht neu zu sein. Wer jedoch über eine gleiche oder ähnliche, ältere Marke verfügt, kann gegen eine jüngere Markenanmeldung vorgehen.

Da auch im Ausland Marken am Anmeldetag nicht neu sein müssen, kann man jederzeit auch schon langjährig benutzte Marken im Ausland anmelden, vorausgesetzt, dass niemand zuvorgekommen ist. Zur Erlangung eines Markenschutzes in Deutschland muss das zu schützende Zeichen beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung in das Register angemeldet werden. Für die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist ein spezielles Anmeldeformular zu verwenden. Erforderliche Angaben für die Eintragung sind u. a. der vollständige Name des Anmelders, sowie dessen Adresse. Selbstverständlich ist auch eine Wiedergabe der Marke, für die Schutz begehrt wird, vorzulegen. Als Marke können dabei Wortmarken, Bildmarken, kombinierte Wort- und Bildmarken, farbig oder schwarz /weiß, Kennfadenmarken, dreidimensionale Marken oder Hörmarken eingereicht werden.

Der Anmeldung ist des Weiteren ein Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen beizufügen, aus dem ersichtlich ist, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Bei der Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist die entsprechende Klasseneinteilung von Waren- und Dienstleistungen zu berücksichtigen. Weitere Informationen sind dem vom DPMA herausgegebenen Merkblatt Wie melde ich eine Marke an? zu entnehmen. Die dabei anfallenden Amtsgebühren beim DPMA sind im Kostenmerkblatt aufgeführt.

Neben nationalen Marken-Anmeldungen besteht die Möglichkeit einer internationalen Marken-Anmeldung, siehe „IR-Marken“ oder auch einer EU-weiten Unionsmarken-Anmeldung, siehe „Unionsmarke“. Siehe auch unter „Titelschutz“ für Buchtitel, Softwaretitel ö.Ä.